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Plusminus Budget- und Schuldenberatung
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Pfändung

xls Die erste Seite dieser Excelberechnung betrifft das Existenzminimum. Die zweite Seite dient den Verhandlungen mit Gläubigern: Das Existenzminimum wird mit der monatlichen Steuerrate und weiteren notwendigen Budgetposten ergänzt.

Der Pfändungsbeamte berechnet das Existenzminimum der zu pfändenden Person und veranlasst, dass derjenige Betrag, der dieses Existenzminimum übersteigt (=die pfändbare Quote), vom Arbeitgeber direkt ans Betreibungsamt überwiesen wird.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Betreibungsamt, die Sie über die Betreibungspraxis in Ihrem Kanton, in Ihrem Bezirk orientieren können.

Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind die Steuern nicht enthalten. Bei einer länger dauernden Lohnpfändung lassen sich deshalb in der Regel neue Steuerschulden nicht verhindern.
Die Schuldenberatung Schweiz begrüsst es sehr, wenn die nachweisbar bezahlten monatlichen Akontozahlungen im Einzelfall angerechnet werden. Dies kommt in einzelnen Kantonen oder bei einzelnen Betreibungsämtern vor.

Jede einzelne Pfändung kann bis zu einem Jahr dauern.
Weitere Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug der vorangegangenen Pfändung stellen, nehmen an der gleichen Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.

Die Grundversicherungsprämien der Krankenkassen und deren Kostenbeteiligungsforderungen sind im Pfändungsverfahren privilegiert. Die Krankenkassen bekommen innerhalb einer Pfändungsgruppe das gepfändete Geld als erste Gläubiger.

Für den offenen Restbetrag erhalten die Gläubiger vom Betreibungsamt einen Verlustschein.

Die Gebühren trägt der Schuldner, und wenn gar nichts zu holen war, der Gläubiger. Zu den Gebühren: http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_35/a20.html

Der Pfändungsbeamte kann auch eine „stille Lohnpfändung“, einen Pfändungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a123.html  akzeptieren, bei der Sie den Betrag selbst überweisen und somit der Arbeitgeber nichts erfährt.
doc  Musterbrief stille Pfändung, Gesuch um Zustimmung des Gläubigers

Halten Sie unbedingt die Termine mit dem Betreibungsamt ein.
Achten Sie auf Ihre Informationspflichten, auf Ihre Rechte und Spielräume im Betreibungsverfahren.

pdf   Was kann ich tun, wenn ich eine Betreibung erhalte

Unpfändbare Einkommen, unpfändbare Gegenstände

Unpfändbar sind

  • Sozialhilfeleistungen und einmalige Unterstützungen öffentlicher und privater Stellen für Notfälle
  • Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen für Opfer von Gewaltdelikten
  • Leistungen aus der ersten Säule der AHV und IV, inklusive rückwirkender Auszahlungen und damit bezahlter Gegenstände. Pfändbar sind Pensionskassengelder (Alters- und IV-Renten) sowie IV-Taggelder
  • Ergänzungsleistungen (EL) und Leistungen der Familienausgleichskassen.

Pfändbar sind alle Lohn- und Lohnersatz-Zahlungen ausser den obengenannten Einkommen, ausserdem Barauszahlungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2 und 3a) bei vorzeitiger Pensionierung, bei Auswanderung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Unpfändbar sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Unpfändbar sind Kompetenzstücke wie z.B. Kleider, Bett, Tisch usw., sowie Geräte zur (rentablen) Berufsausübung (Werkzeug, Auto).
Viele Gegenstände sind schwer verwertbar, die Versteigerung lohnt sich nicht, die Unkosten für die Verwertung sind zu hoch. Wertgegenstände wie Videogeräte, Schmuck etc. werden gepfändet, wenn der Gläubiger die Verwertung verlangt und bevorschusst.

Sie können vor der Verwertung lieb gewordener wertvoller Gegenstände, z.B. ein Musikinstrument, eine Drittperson für den Freihandkauf gewinnen. Diese Drittperson kauft den Gegenstand zum Schätzungspreis, den der Pfändungsbeamte festgelegt hat, plus einem Zuschlag.

Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat am 1. Juli 2009 neue Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erlassen. Einige Kantone haben die Richtlinien unverändert übernommen:

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