| Plusminus Budget- und Schuldenberatung Ochsengasse 12 CH-4058 Basel Tel. 061 695 88 22 Fax 061 695 88 23 info@plusminus.ch |
|

Ein Gläubiger kann ein Inkassobüro mit der Eintreibung von Schulden beauftragen. Somit ist das Inkassobüro an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers getreten. Es muss seine Legitimation beweisen. Es hat keine Sonderrechte.
Häufig versucht das Inkassobüro, unter Bezeichnungen wie „Verzugsschaden" oder „Forderung gemäss Art. 106 OR" seine Honorarforderung in die Rechnung einzufügen.
Die Kosten des Inkassobüros sind vom ursprünglichen Gläubiger zu bezahlen, er ist der Auftraggeber für das Inkasso, er könnte die Forderung auch selbst anmahnen und betreiben.
Wenn nichts anderes im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurde, darf der Gläubiger Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr verlangen. Mehr kann er nur verlangen, wenn er nachweist, dass die Verzugszinsen nicht den gesamten Schaden decken.
„Der Verspätungsschaden nach Art. 106 OR ist nur soweit zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR zu ersetzen, als er diese übersteigt..... Macht der Gläubiger einen den Verzugszins übersteigenden Schaden geltend, trägt er hierfür die Beweislast (Art. 106 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB; BGE 117 II 256 E. 2b S. 258). In der Regel ist dafür ein konkreter Schadensnachweis erforderlich“ (BGE 123 III 241 39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Mai 1997)
Schreiben Sie dem Inkassobüro und bestreiten Sie die Forderung.
Es kommt vor, dass ein Inkassobüro bei der Nichtbezahlung mit rechtlichen Schritten droht: „Sie machen sich strafbar, wenn ...!" Der einzige rechtliche Schritt, den das Inkassobüro einleiten kann, heisst Betreibung. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn ein Inkassobüro so auftritt. Informieren Sie den ursprünglichen Gläubiger über die Art und Weise, wie das Büro mit den Kunden umgeht. Bezahlen Sie den Rechnungsbetrag ohne die Kosten des Inkassobüros.
Beispiel: Das Inkassobüro X hat vom Zahnarzt Y den Auftrag erhalten, eine ausstehende Rechnung in Höhe von Fr. 1'000.-- bei Frau Z einzukassieren. Das Inkassobüro versucht, unter der Bezeichnung „Verzugsschaden nach OR 105/107" sein Honorar in Höhe von Fr. 78.00 in die Abrechnung zu schmuggeln. Frau Z schuldet diese Spesen nicht und kann die Rechnung über Fr. 1000.00 plus allfällig 5% Verzugszins bezahlen. Damit ist die Sache erledigt.
Schreiben Sie den folgenden Brief an das Inkassobüro:
Bestreiten der zu hohen Zusatzkosten
Treuhandbüros und Sanierungsbüros, die kommerziell arbeiten und hohe Sanierungskosten verlangen, arbeiten mit ganz unterschiedlicher Qualität.
Ganz wenige dieser Sanierer verdienen das Prädikat genügend gut für ein paar wenige Standardsituationen.
Die meisten manche zocken ab. Von den letzteren sollte man sich so schnell wie möglich trennen, den Auftrag widerrufen.
Die Beratungsstellen für Schuldenfragen geben Auskunft.